– Rückstausicherung

– Rückstausicherung

Rückstausicherung in der Grundstücksentwässerungsanlage

Bei Grundstücken, auf denen Räume, Schächte, Schmutzwasserschächte usw. unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberfläche vor dem jeweiligen Grundstück) liegen, sind diese gem. DIN 1986 Teil 1 durch den Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigten gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage abzusichern. Die Absperrvorrichtung ist dauernd geschlossen zu halten und darf nur bei Bedarf geöffnet werden.

Wo eine Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

Die eingebaute Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage ist regelmäßig durch eine fachkundige Person zu warten.

Sollte durch unterlassenen Einbau einer Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage oder durch unterlassene Wartung ein Rückstau auf dem zu entwässernden Grundstück entstehen,  kann der AVM bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Falls Sie zu diesem Thema Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Graf (Tel.: 05141 – 164582) beim Abwasserverband Matheide, Sprengerstraße 2, 29223 Celle.